FDP- und AfD-Stadträte scheitern mit erneutem Störversuch gegen Arbeit des Stadtrates / Verwaltungsgericht Dresden lehnt Anträge gegen Besetzung von Aufsichtsräten in städtischen Gesellschaften ab
Das Verwaltungsgericht Dresden hat Eilanträge Stadträten der FDP und der AfD gegen die Besetzung von Aufsichtsratsposten in verschiedenen Eigen- und Beteiligungsgesellschaften der Stadt Dresden abgelehnt. Dies geht aus einem aktuellen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. März 2015 hervor (Az. 7 L 102/15).
Das Verwaltungsgericht Dresden führt in der Begründung seines Beschlusses u. a. aus:
„Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die in Übereinstimmung mit § 29 GO erfolgte Beschlussfassung des Stadtrates rechtswidrig ist. ... Der Stadtrat hat sich hier in seiner Geschäftsordnung generell für das Benennungsverfahren anstelle des Wahlverfahrens entschieden. Dass dies gegen Regelungen der Gemeindeordnung verstößt oder aus sonstigen Gründen rechtswidrig ist, haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Die in § 29 GO umgesetzte Entscheidungsmöglichkeit wird dem Stadtrat aufgrund der im Jahr 2013 erfolgten Gesetzesänderung in § 42 Abs. 2 Satz 4 SächsGemO ausdrücklich eingeräumt. Sie gilt unmittelbar für beschließende Ausschüsse und aufgrund der in § 98 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO geregelten Verweisung entsprechend für Aufsichtsräte privater Unternehmen, in die eine Kommune Mitglieder entsendet.“
Dazu erklärt der Fraktionsvorsitzende der Fraktion DIE LINKE. im Dresdner Stadtrat, André Schollbach:
„Wir begrüßen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden und haben in der Sache nichts anderes erwartet. FDP und AfD sind mit ihrem erneuten Störversuch gegen die Arbeit des Stadtrates gescheitert. Ganz offensichtlich hat die FDP die von ihr selbst im Landtag mit der CDU beschlossene Änderung der Gemeindeordnung nicht verstanden."
Kategorien: Pressemitteilung, Schollbach
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